Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Waren bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit

Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit ist insbesondere der Verwendungszweck der Waren von Bedeutung; in diesem Zusammenhang kann ihre Eigenart als einander ergänzende Waren eine maßgebliche Rolle spielen.1)

Für den Verkehr liegt im Allgemeinen die Annahme nahe, dass sich ein Markeninhaber auch mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können.2)

siehe auch

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

1)
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - I ZB 77/13 - ZOOM/ZOOM; m.V.a. EuGH, GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH, Urteil vom 16. November 2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN; Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd
2)
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - I ZB 77/13 - ZOOM/ZOOM; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 488 Rn. 15 - DESPERADOS/DESPERADO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 735