Benutzungswille

Vom Markeninhaber wird ein genereller Benutzungswille verlangt [→ Benutzungszwang], ohne den eine Anmeldung als bösgläubig angesehen werden kann. Der Benutzungswille muss sich nicht auf eine Verwendung der Marke durch den Markeninhaber selbst beziehen. Dabei reicht die Absicht aus, die Marke einer Benutzung durch Dritte zuzuführen.1)

Das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders kann die Annahme nahelegen, er wolle die Marke zu dem Zweck verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen [→ Bösgläubige Markenanmeldung].2)

siehe auch

Benutzungszwang
Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens

1)
BPatG, Entsch. v. 17. Juni 2008 - 33 W (pat) 82/06
2)
BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.V.a. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E