Begründung der Wiedereinsetzung

§ 91 (3) MarkenG

Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung