Aussetzung des Widerspruchsverfahrens

§ 43 (3) MarkenG

Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

§ 43 (1) MarkenG → Nichtbenutzungseinrede
§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
§ 43 (3) MarkenG → Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
§ 43 (4) MarkenG → Wirkung der Löschung im Widerspruchsverfahren

siehe auch