Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung

§ 15 (1) MarkenG

Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

§ 15 (2) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (3) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (4) MarkenG → Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (5) MarkenG → Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 15 MarkenG auch aufgrund wettbewerbsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Vorschriften in Betracht, wenn es um Verwendungen geht, die nicht unter die markenrechtlichen Vorschriften fallen, insbesondere bei Beeinträchtigungen aus Verwendungen, die mangels Benutzung im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG kennzeichenrechtlich nicht erfassbar sind.1)

siehe auch

§§ 14 - 19 MarkenG → Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2007 - AdWords-Werbung; m.w.N.