Ausschließliche Lizenz

Die ausschließliche Lizenz [§ 30 (1) MarkenG → Markenlizenzen] berechtigt einem Dritten die Marke ausschließlich zu benutzen. Der Markeninhaber kann keinem weiteren Dritten eine Lizenz zur Benutzung seiner Marke gewähren.

siehe auch

§ 30 (1) MarkenG → Markenlizenzen