Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Art. 10 (1) DSGVO

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

siehe auch

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung