Nutzungsdaten

§ 15 (3) TMG → Nutzungsprofile

Definition von Nutzungsdaten

§ 15 (1) TMG

Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so­ weit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nut­zungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere

  1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
  2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
  3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genom­menen Telemedien.

Pflichten des Diensteanbieters

§ 15 (2) TMG

Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Tele­medien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.

§ 15 (4) TMG

Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzererforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder ver­traglicher Aufbewahrungsfristen darf der Dienstean­bieter die Daten sperren.

§ 15 (5) TMG

Der Diensteanbieter darf an andere Dienstean­bieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrech­nung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Dienste­ anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Ein­zug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Markt­ forschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymi­sierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 15 (6) TMG

Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzel­nachweis.

§ 15 (7) TMG

Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inan­spruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung inner­halb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Ent­geltforderung beglichen ist.

§ 15 (8) TMG

Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genom­men werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwen­den, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung er­ forderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unver­züglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der be­ troffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.

siehe auch