Haftung des Forenbetreibers

Nach dem Haftungsprivileg des § 10 TMG [→ Speicherung von Informationen] haftet der Forenbetreiber nicht als sog. Störer [→ Störerhaftung] auf Unterlassung, wenn er seiner Prüfungspflicht nachkommt.

Hierbei ist zur Vermeidung der übermäßigen Erstreckung der Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch genommenen zuzumuten ist.1)

Haftungsausschluss durch Forenregeln

Mit Forenregeln kann der Forenbetreiber versuchen, Rechtsverletzungen zu unterbinden und seinen Verpflichtungen nach § 10 TMG [→ Speicherung von Informationen] nachzukommen bzw. einer etwaigen Haftung für die Inhalte der Foren vorzubeugen. Damit macht er sich die Forenbeiträge gerade nicht zu eigen. Im Gegenteil weist er ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzer für ihre Beiträge selbst verantwortlich seien.2)

siehe auch

1)
OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.06, Az.: 7 U 50/06; m.V.a. BGH GRUR 2004,619
2)
vgl. OLG Hamburg, Az. 5 U 180/07