Umfang des Halbleiterschutzes

§ 1 (4) HalblSchG

Der Schutz nach Absatz 1 [→ Schutzgegenstand] erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.

siehe auch

§ 1 HalblSchG → Schutzgegenstand