Vereinigungsfreiheit

Art. 9 (1) GG

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Art. 9 (2) GG

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Art. 9 (3) GG → Tarifautonomie

siehe auch

Grundrecht