Staatsgewalt

Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt [Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung].

siehe auch

Verfassungsgestaltende Strukturprinzipien

GG → Grundrecht