Art. 20 Abs. 3 GG → Rechtsstaatsprinzip
→ Gesetz
→ Richter
→ Rechtsakt
→ Rechtsfehler
→ Höchstrichterliche Rechtsprechung
→ Unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. [Art. 92 GG → rechtsprechende Gewalt]
Die richterliche Unabhängigkeit setzt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung] und Art. 92 GG eine institutionelle Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung voraus.1)
Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte stehen mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegen.2)
Art. 20 Abs. 3 GG → Rechtsstaatsprinzip
→ Recht