Umschreibung internationaler Eintragungen

§ 17b GeschmMV

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend.

siehe auch