Rücknahme der Anmeldung

§ 11 (6) GeschmMG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (3) GeschmMG → Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung
§ 11 (4) GeschmMG → Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters

siehe auch