Zustellungsmängel

Artikel 54 DV GGeschmMV

Hat der Adressat das Schriftstück zwar erhalten, kann aber das Amt nicht nachweisen, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wurden die Zustellungsvorschriften nicht befolgt, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.

Art. 47 - 55 DV GGeschmMV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster