Zustellung durch eigenhändige Übergabe

Artikel 49 DV GGeschmMV

Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amtes durch eigenhändige Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat.

Art. 47 - 55 DV GGeschmMV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster