Zustellung

Artikel 66 GGeschmMV

Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach der Durchführungsverordnung zuzustellen sind oder für die der Präsident des Amtes die Zustellung vorgeschrieben hat.

Art. 62 - 69 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster