Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 22a DV GGeschmMV

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu verlängern.

Art. 21 - 22a DV GGeschmMV (Kapitel III) → Verlängerung der Eintragung

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster