Verlängerung der Eintragung

Kapitel III DV GGeschmMV:
Artikel 21 DV GGeschmMV → Unterrichtung vor Ablauf der Eintragung
Artikel 22 DV GGeschmMV → Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Artikel 22a DV GGeschmMV → Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster