Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Artikel 37 DV GGeschmMV

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Die Rückzahlung wird, falls der Beschwerde abgeholfen wird, von der Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, und in den übrigen Fällen von der Beschwerdekammer angeordnet.

Art. 34 - 37 DV GGeschmMV (Kapitel VI) → Beschwerdeverfahren

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster