Glaubwürdigkeit der Übersetzung

Artikel 84 DV GGeschmMV

Das Amt kann, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird, davon ausgehen, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt.

Art. 80 - 84 DV GGeschmMV (Kapitel XIX) → Sprachenregelung

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster