Begründung der Entscheidungen

Artikel 62 GGeschmMV

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Art. 62 - 69 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster