Allgemeine Bestimmung

Artikel 97 GGeschmMV

Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gilt für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben Titel XII der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.

Art. 97 - 101 GGeschmMV (Titel XI, Abschnitt 1) → Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 - 106 GGeschmMV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster