Eintragungsurkunde

§ 15 GeschmMV

Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben:

  1. das Aktenzeichen,
  2. die Anzahl der Geschmacksmuster,
  3. Angaben zum Rechtsinhaber,
  4. den Eintragungstag,
  5. Angaben zur Klassifikation und
  6. die Erzeugnisse.

siehe auch