Eintragungshindernisse

§ 18 GeschmMG

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

siehe auch