Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

§ 17 (1) GeschmMV

Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben:

  1. das Aktenzeichen der Eintragung,
  2. der Verwendungszweck und
  3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.
§ 17 (2) GeschmMV

Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

  1. das Aktenzeichen der Eintragung,
  2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
  3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.
§ 17 (3) GeschmMV

Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

  1. das Aktenzeichen der Eintragung,
  2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
  3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
§ 17 (4) GeschmMV

Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

siehe auch