Vertretungsbefugnis bei einer Gebrauchmusteranmeldung

§ 3 (7) GebrMV

Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

siehe auch

§ 4 (1) GebrMG → Gebrauchsmusteranmeldung