Übergangsregelung für künftige Änderungen

§ 11 GebrMV

Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung [→ Gebrauchsmusterverordnung] eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

siehe auch

GebrMV → Gebrauchsmusterverordnung