Schutzausschließungsgründe

§ 2 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
  1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
  2. Pflanzensorten oder Tierarten;

§ 2 Nr. 3 GebrMG → Ausschluss von Verfahren aus dem Genrauchsmusterschutz

siehe auch

§ 1 (2) GebrMG → Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit