Recht am Gebrauchsmuster

Rechtsübergang (§ 22 (1) GebrMG)

§ 22 (1) GebrMG

Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

§ 22 (3) GebrMG

Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

siehe auch