Neuheitsschonfrist

§ 3 (1) S. 3 GebrMG

Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Die Neuheitsschonfrist des § 3 (1) S. 3 GebrMG stellt einen der wichtigsten Vorteile des Gebrauchsmuster gegenüber dem Patent dar. Danach bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Die Neuheitsschonfrist hat allerdings nicht die umfassende Bedeutung eines Zeitvorrangs, wie eine Priorität, sondern bedeutet nur eine inhaltlich beschränkte Vergünstigung.

Wird ein Gebrauchsmuster aus einer Patentanmeldung abgezweigt, die selbst eine Priorität in Anspruch nimmt, so beginnt die Neuheitsschonfrist sechs Monate vor Anmeldung der prioritätsbegründenen Anmeldung.

Die Schonfrist des § 3 (1) Satz 3 GebrMG gilt nicht für Vorveröffentlichungen, die auf der Ausarbeitung des Rechtsnachfolgers des Anmelders beruhen, denn der Sinn der Vorschrift, den Erfinder mit den Folgen eigener Vorverlautbarungen zu verschonen, erstreckt sich nicht darauf, eine durch eine fremde Vorverlautbarung neuheitsschädlich oder erfindungshöheschädlich getroffene Anmeldung eines Dritten dadurch zu heilen, dass der Dritte sie auf den Urheber der Vorverlautbarung als seinen Rechtsnachfolger überträgt. Eine nachträgliche Erstreckung des Schutzes der Schonfrist auf den Erfinder für den Fall, dass er die Anmeldung von dem Dritten erwirbt, erscheint nicht zulässig, denn § 3 (1) Satz 3 GebrMG ist als Ausnahmevorschrift von der allgemeinen Regelung des Umfangs des gebrauchsmusterrechtlichen Standes der Technik in § 3 (1) Satz 2 GebrMG eng auszulegen.1)

siehe auch

1)
BPatG Beschl. v. 14.07.2004 – 5 W (pat) 429/03