Kosten des Patentanwalts

§ 27 (3) GebrMG

Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

siehe auch