Inhalt der Gebrauchsmustereintragung

§ 8 (2) GebrMG

Die Eintragung [§ 8 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters] muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.

siehe auch

§ 8 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters