Gemeinschaftliche Gebrauchmusteranmeldung

§ 3 (5) GebrMV

Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.

siehe auch

§ 4 (1) GebrMG → Gebrauchsmusteranmeldung