Formelle Mängel der Gebrauchsmusterabzweigung

Formelle Mängel bei der Abzweigungserklärungen werden durch die Eintragung grundsätzlich geheilt und können nicht durch die Löschungsinstanzen und Verletzungsgerichte überprüft werden. Diesen obliegt alleine die Frage, ob den Ansprüchen aus dem Gebrauchsmuster der geltend gemachte Prioritätsschutz materiell zusteht.

Problematisch ist diesbezüglich die Beurteilung der Fristenregelung des § 5 I S.3 GebrMG. Ob diese Frist - wie die Prioritätsregelung der PVÜ - eine materiellrechtliche Natur aufweist oder nicht, ist umstritten. Insbesondere hängt diese Frage auch mit der Sonderstellung des Gebrauchsmuster im internationalen Patentwesen zusammen, denn würde man dieser Frist eine materiellrechtliche Natur zuerkennen, dann liegt eine Umgehung der Stockholmer Vereinbarungen durch das Rechtsinstitut der Gebrauchsmusterabzweigung nahe.

Der BGH hat in einem Fall der Versäumnis der Abzweigungsfrist des § 5 I S.3 GebrMG die gesamte Gebrauchsmusterabzweigung als unwirksam und damit das Gebrauchsmuster als niemals entstanden erklärt.1) Dieser Auffassung folgend ist Fristenregelung des § 5 I S.3 GebrMG kein Formerfordernis, das durch die Eintragung des Gebrauchsmusters als geheilt angesehen werden kann.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 11.05.2000 - X ZB 26/98 - „Sintervorrichtung“