Formblatt für die Gebrauchmusteranmeldung

§ 3 (1) GebrMV

Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmeldung ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

siehe auch

§ 4 (1) GebrMG → Gebrauchsmusteranmeldung