Versäumnisentscheidung

Artikel 37 (1) EPG Satzung:

Auf Antrag einer Prozesspartei kann eine Versäumnisentscheidung nach Maßgabe der Verfahrensordnung ergehen, wenn die andere Partei, der ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden ist, keine schriftliche Erwiderung einreicht oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung an die Partei, gegen die die Versäumnisentscheidung ergangen ist, Einspruch eingelegt werden.

Artikel 37 (2) EPG Satzung:

Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung der Versäumnisentscheidung zur Folge, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes beschließt.

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent