Technisch qualifizierte Richter

Artikel 15 (3) EPGÜ:

Die technisch qualifizierten Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrung auf einem Gebiet der Technik verfügen. Sie müssen auch über nachgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen.

Artikel 15 (2) → Rechtlich qualifizierte Richter

Artikel 15 - 19 (Kapitel III) → Richter des Gerichts
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent