Spruchkörper des Berufungsgerichts

Artikel 21 (1) EPG Satzung:

Die Zuweisung von Richtern und die Fallzuweisung an die Spruchko¨rper richten sich nach der Verfahrensordnung. Ein Richter des Spruchko¨rpers wird im Einklang mit der Verfahrensordnung zum vorsitzenden Richter ernannt.

Artikel 21 (2) EPG Satzung:

Bei Rechtsstreitigkeiten von außergewo¨hnlicher Bedeutung, insbesondere wenn die Entscheidung die Einheitlichkeit und Koha¨renz der Rechtsprechung des Gerichts beru¨hren ko¨nnte, kann das Berufungsgericht auf Vorschlag des vorsitzenden Richters beschließen, die Rechtsstreitigkeit dem Plenum vorzulegen.

Artikel 21 (3) EPG Satzung:

Die Spruchko¨rper ko¨nnen im Einklang mit der Verfahrensordnung bestimmte Aufgaben an einen oder mehrere ihrer Richter u¨bertragen.

Artikel 21 (4) EPG Satzung:

Ein Richter des Spruchko¨rpers u¨bernimmt im Einklang mit der Verfahrensordnung die Aufgabe des Berichterstatters.

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent