Registerführung

Artikel 24 (1) EPG Satzung:

In den vom Präsidium erlassenen Regelungen für die Kanzlei werden die Einzelheiten über die Führung des Registers des Gerichts festgelegt.

Artikel 24 (2) EPG Satzung:

Die Verfahrensordnung regelt den Zugang zu den Akten der Kanzlei.

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent