Rechtlich qualifizierte Richter

Artikel 15 (2) EPGÜ:

Die rechtlich qualifizierten Richter müssen die für richterliche Ämter in einem Vertragsmitgliedstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 15 (3) → Technisch qualifizierte Richter

Artikel 15 - 19 (Kapitel III) → Richter des Gerichts
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent