Nebenstellen der Kanzlei und Hilfskanzler

Artikel 25 (1) EPG Satzung:

Vom Präsidium wird ein Hilfskanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung des Hilfskanzlers ist zulässig.

Artikel 25 (2) EPG Satzung:

Artikel 22 Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

Artikel 25 (3) EPG Satzung:

Der Hilfskanzler ist unter Aufsicht des Kanzlers und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Organisation und den Geschäftsgang der Nebenstellen der Kanzlei verantwortlich. Der Hilfskanzler ist insbesondere verantwortlich für

a) die Führung der Akten über alle vor dem Gericht erster Instanz verhandelten Verfahren;
b) die Unterrichtung der Kanzlei über jedes vor dem Gericht erster Instanz verhandelte Verfahren.

Artikel 25 (4) EPG Satzung:

Der Hilfskanzler stellt den Kammern des Gerichts erster Instanz Verwaltungs- und Sekretariatsunterstützung zur Verfügung.

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent