Gerichtsgebühren

Artikel 70 (1) EPGÜ:

Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.

Artikel 70 (2) EPGÜ:

Sofern in der Verfahrensordnung nicht anderweitig festgelegt, sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat, kann von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werden.

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent