Formerfordernisse

Artikel 77 (1) EPGÜ:

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.

Artikel 77 (2) EPGÜ:

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent