Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör

Artikel 76 (1) EPGÜ:

Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.

Artikel 76 (2) EPGÜ:

Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Artikel 76 (3) EPGÜ:

Das Gericht würdigt die Beweise frei und unabhängig.

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent