Abweichende Meinungen

Artikel 36 EPG Satzung:

Die von einem Richter eines Spruchkörpers nach Artikel 78 des Übereinkommens vertretene abweichende Meinung ist schriftlich zu begründen und von dem die Meinung vertretenden Richter zu unterzeichnen.

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent