Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 26 (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen.

Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation: Amtsblatt EPA, 6/2010, 346

Artikel 26 (2) EPÜ 2000

Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 26-36 EPÜ → Der Verwaltungsrat

siehe auch

Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente