Wirkung des Überprüfungsantrags

Artikel 112a (3) EPÜ

Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 112a (1) EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer

siehe auch

Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer