Vorsitz

Artikel 27 (1) EPÜ 2000

Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten von Amts wegen, wenn dieser verhindert ist.

Artikel 27 (2) EPÜ 2000

Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 26-36 EPÜ → Der Verwaltungsrat

siehe auch

Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente